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   BFH, 26.06.1997 - VII R 10, 11/97, VII R 10/97, VII R 11/97   

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https://dejure.org/1997,19439
BFH, 26.06.1997 - VII R 10, 11/97, VII R 10/97, VII R 11/97 (https://dejure.org/1997,19439)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1997 - VII R 10, 11/97, VII R 10/97, VII R 11/97 (https://dejure.org/1997,19439)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - VII R 10, 11/97, VII R 10/97, VII R 11/97 (https://dejure.org/1997,19439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 12 Abs 2 Nr 3
    LKW

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII R 10/97
    Auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 499 bis 504 wiedergegebenen Gründe der Vorentscheidung wird verwiesen.

    Das FG hat mit ausführlichen Gründen rechtsfehlerfrei erkannt, daß das Fahrzeug des Klägers nach kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßstäben trotz der erfolgten Umbauten (EFG 1997, 499, 502) ein der Hubraumbesteuerung unterliegender Personenkraftwagen -- § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) -- geblieben und kein nach Gewicht zu besteuerndes "anderes" Fahrzeug -- § 8 Nr. 2 KraftStG --, hier: Lastkraft wagen, geworden ist.

    Soweit das FG ausgesprochen hat, daß das FA bei Kenntnis der Fahrzeugbeschaffenheit im Februar 1995 zu einer anderen Besteuerungsentscheidung gelangt wäre (EFG 1997, 499, 504), § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für diese Änderungsbesteuerung mithin herangezogen werden kann, sind Rechtsfehler weder gerügt worden noch ersichtlich.

    Die Entscheidung in VII R 12/97 ist zwar nicht in einem "Umbaufall", sondern in einer Streitsache ergangen, in der das betreffende Fahrzeug von vornherein als Lastkraftwagen zugelassen gewesen war, doch gilt auch hier, daß aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen und ihrer tatsächlichen Bewertung (EFG 1997, 499, 503), die möglich und mithin revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), von der mangelnden Rechtserheblichkeit der "neuen" Tatsache auszugehen ist.

    Damit erledigte sich zugleich der insoweit erlassene Endbescheid (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG), dessen Ergehen erst nach erlangter Kenntnis von der Problematik der Umbaufälle, wie vom FG ausgeführt (EFG 1997, 499, 504) und von der Revision des FA nicht angegriffen, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Rechtserheblichkeit nicht gebot.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII R 10/97
    Die Rechtsgrundsätze, von denen das FG bei dieser Bestätigung des Bescheides 2 führenden Beurteilung ausgegangen ist, stimmen mit denjenigen überein, die der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung -- insbesondere für Umbaufälle -- entwickelt hat; auf das BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 BStBl II 1997, 627 betreffend die Kraftfahrzeugbesteuerung eines Fahrzeugs gleicher Art -- Abschn. II Nr. 1 --, wird verwiesen.

    Ob die Feststellungen der Vorinstanz es auch gerechtfertigt hätten, den Rückgriff auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen mangelnder finanzamtlicher Ermittlung auszuschließen -- verneint vom FG (a. a. O.), bejaht vom Senat in VII R 1/97 Abschn. II Nr. 2 (Umbaufall) --, bedarf im Streitfall keiner Beurteilung.

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII R 10/97
    Die Entscheidung des FG, die rückwirkende verbösernde Änderungsfestsetzung sei ausgeschlossen, weil die Unkenntnis der genauen Fahrzeugdaten bei der Steuerfestsetzung im Jahre 1993 nicht, wie für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erforderlich, ursächlich gewesen ist, begegnet aus den Gründen des BFH-Urteils VII R 12/97 vom 26. Juni 1997 (BFH/NV 1997, 810) -- Abschn. II Nr. 2 -- keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

    Die Entscheidung in VII R 12/97 ist zwar nicht in einem "Umbaufall", sondern in einer Streitsache ergangen, in der das betreffende Fahrzeug von vornherein als Lastkraftwagen zugelassen gewesen war, doch gilt auch hier, daß aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen und ihrer tatsächlichen Bewertung (EFG 1997, 499, 503), die möglich und mithin revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), von der mangelnden Rechtserheblichkeit der "neuen" Tatsache auszugehen ist.

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01

    GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

    Dies gilt auch, wenn --wie hier-- beide Beteiligte Revision eingelegt haben; die Kostenverteilung ergibt sich nach dem Maße des Obsiegens bzw. Unterliegens (BFH-Urteile vom 7. November 2000 III R 79/97, BFHE 193, 536, BStBl II 2001, 702; vom 26. Juni 1997 VII R 10, 11/97, BFH/NV 1997, 906).
  • BFH, 24.03.1998 - VII R 59/97

    Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

    Es hat ferner auf die Beurteilung eines (Umbau-)Falles durch das FG Nürnberg (Urteil vom 12. November 1996 VI 188/96, EFG 1997, 499, vom Senat inzwischen durch Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 10 und 11/97, BFH/NV 1997, 906, bestätigt) verwiesen und sich diese Beurteilung --mangelnde Rechtserheblichkeit-- zu eigen gemacht.
  • FG München, 25.02.1998 - 4 K 2048/97
    Die Tatsachen, aus denen sich die frühere Verwaltungsübung ergibt, hat die Finanzbehörde darzulegen und ggf. nachzuweisen (zu allem insbesondere BFH, Urteile vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, 311, BStBl II 1995, 293, und vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741, je m.w.N., sowie in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht BFH-Urteile vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810 und VII R 10, 11/97, BFH/NV 1997, 906).

    Diese Feststellungen, vom Finanzgericht Nürnberg für den Bereich der OFD Nürnberg in gleicher Weise gezogen (s. Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96, Rev.-Az.: VII R 12/97 und VI 188/96, Rev.-Az.: VII R 10/97 und 11/97, EFG 1997, 499), hat der BFH als möglich und damit für ihn bindend angesehen (BFH, a.a.O., BFH/NV 1997, 810, 811, n.v. 1997, 906).

  • EGMR, 28.08.2012 - 17153/11

    VUCKOVIC ET AUTRES c. SERBIE

    Le règlement sur ​​les frais de déplacement et autres dans l'armée yougoslave (Pravilnik o naknadi putnih i drugih troskova u Vojsci Jugoslavije, publié aux nos 38/93, 23/93, 3/97, 11/97, 12/98, 6/99 et 7/99 du Bulletin officiel de l'armée).
  • BFH, 29.07.1997 - VII B 90/97

    Voraussetzung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen

    Der Senat hat dieses Urteil inzwischen bestätigt, weil er die Feststellungen über die fehlende Ursächlichkeit der Unkenntnis der Fahrzeugbeschaffenheit bei der Erstveranlagung als gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend ansah (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 10 und 11/97, BFH/NV 1997, 906).
  • FG Thüringen, 14.03.2001 - I 63/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Kleinbusses

    Dass im Streitfall ein Vorrang der Güterbeförderung nicht besteht, ist so eindeutig, dass es dem Senat entbehrlich erscheint, noch der Frage nachzugehen, welche Bedeutung die Rundumverglasung des Fahrzeugs an Stelle einer Verblechung der Seitenfenster hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. August 2000, a. a. O., unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 10/97, BStBl II 1998, 489); sie kann jedenfalls aus einem Kombinationsfahrzeug keinen LKW machen.
  • FG Köln, 05.05.1999 - 6 K 2016/98

    Beurteilung der Entscheidung nach Vorliegen eines Personenkraftwagens oder

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  • FG Köln, 11.03.1999 - 6 K 4325/96

    Zulässigkeit unterschiedlicher Einstufung eines Fahrzeugs durch Finanzamt und

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  • FG Köln, 08.03.1999 - 6 K 2206/96

    Zulässigkeit unterschiedlicher Einstufung eines Fahrzeugs durch das Finanzamt und

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